E-Scooter

E-Scooter aus China

Der Markt für E-Scooter Verleiher in den USA wächst kontinuierlich. Firmen wie Lyft bieten elektronische „Kick-Roller“, wie sie in Deutschland bezeichnet werden, zum Überbrücken von Kurzstrecken zur Miete an. Die Vorteile dieses Geschäftsmodells für den Endverbraucher liegen auf der Hand: die E-Scooter können günstig gemietet werden (bei Lyft z.B. 1$ Startgebühr, danach 0,15$ pro Fahrtminute) und bringen den Nutzer mit 18 km/h auch in dicht besiedelten, urbanen Gebieten schnell an sein Ziel. Zusätzlich ist die Fahrt mit dem E-Scooter natürlich spaßiger als zu Fuß und deutlich günstiger als mit dem Taxi von A nach B zu kommen. Zu den beliebtesten Modellen zählen der Xiaomi Mijia M365 und der Ninebot ES1 und ES2.

Darf man den Ninebot ES1 bald legal in Deutschland nutzen?

Der Marktführer: Xiaomi Mijia M365

Zum Einsatz kommt bei den Leihfirmen zu großen Teilen das E-Scooter Modell „Xiaomi Mijia M365“ des chinesischen Herstellers Ninebot, der 2015 von Xiaomi finanziert wurde. Vorteile des E-Scooters aus China ist die intuitive Bedienung, das stabile Design, die hohe Geschwindigkeit und die hohe Reichweite. Zusätzlich ist der Xiaomi M365 faltbar, wodurch er platzsparend verstaut werden kann. Wichtig für E-Scooter Verleiher ist hierbei vor Allem, dass die Geschwindigkeit der Scooter über den Öko-Modus auf 18 km/h gedrosselt werden kann, wodurch der Verleih in den meisten Staaten der USA erst legal wird.

Der meistverkaufte E-Scooter der Welt!

E-Scooter in Deutschland

Manch einer wird sich an dieser Stelle fragen: „Wenn die Teile so toll sind, warum habe ich dann davon vorher noch nie etwas gehört?“. Die Antwort liegt in der momentanen Gesetzeslage in Deutschland. Die elektronischen Kick-Roller mit mehr als 250W in der Art des Xiaomi Mijia M365 werden momentan als Kraftfahrzeug eingestuft, wodurch Versicherungspflicht gilt und ein Kennzeichen notwendig wäre. Mit dem ersten Quartal 2019 ändert sich allerdings die Gesetzeslage, wodurch alle Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit unter 20 km/h wie Fahrräder behandelt werden, und somit nicht mehr Gegenstand der momentan geltenden Regulierungen sind. Diese Gesetzesänderung öffnet den deutschen Markt für E-Scooter Verleiher und Verbraucher. Die Gesetzgebung in Deutschland befindet sich derzeit in der finalen Phase. Alle Infos hierzu lest ihr in unserem Newsartikel zur Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen (hauptsächlich E-Scooter).

Gesetzeslage in Österreich und der Schweiz

In Österreich sind E-Scooter mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und einem Motor mit maximal 600W schon jetzt straßenzulässig, da sie dort als E-Bike klassifiziert werden. Weitere Auflagen für E-Scooter bestehen darin, dass mehrere Reflektoren an dem Gerät angebracht werden müssen. Auch in der Schweiz sind E-Scooter unter gewissen Voraussetzungen straßentauglich.

Anschaffung für den persönlichen Gebrauch

Aufgrund der weiter oben aufgezählten Gründe könnte die Anschaffung eines E-Scooters mit den Gesetzesänderungen 2019 auch für Privatpersonen interessant sein. Insbesondere für Einwohner von Großstädten, die hiermit kleine bis mittelgroße Strecken schnell, vielseitig und emissionsfrei zurücklegen können. Da die Nachfrage nach E-Scootern in Deutschland aufgrund der Gesetzeslage bisher quasi nicht existent war, ist auch das Angebot an Produkten äußerst begrenzt. Einzige Alternativen zu den in den USA verbreiteten elektronischen Kick-Rollern sind elektrische Roller, welche um einiges teurer und weniger vielseitig einsetzbar sind, als traditionelle E-Scooter. Marktführer in dieser Sparte ist, wie bereits erwähnt, der Xiaomi Mijia M365, welcher vor allem preislich unschlagbar ist.

Wer sich einen solchen E-Scooter aus China kaufen möchte, der kann auf Online-Shops mit chinesischem Elektronik-Sortiment wie Gearbest oder Geekbuying zurückgreifen.

Alle E-Scooter und Elektrokleinstfahrzeuge im Test:

Megawheels S1

Viele kurze Wegstrecken wie z.B. der Weg zum nächsten Supermarkt, zum Friseur oder sogar der Weg zur Arbeit lohnen sich nicht wirklich mit dem Auto...

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